Solarpaket aktuell: 800 Watt, Schuko-Stecker, Zählertausch
Das Solarpaket I brachte die 800-Watt-Grenze und eine einfachere Anmeldung — der Schuko-Stecker wurde dagegen erst später über eine eigene VDE-Norm geregelt.
Das Solarpaket I hob zum 16. Mai 2024 die zulässige Wechselrichterleistung von Balkonkraftwerken auf 800 VA an und vereinfachte die Anmeldung auf eine reine Marktstammdatenregister-Eintragung ohne separate Netzbetreiber-Meldung. Der Schuko-Stecker wurde dagegen nicht durch das Solarpaket I legalisiert, sondern erst später durch die VDE-Produktnorm DIN VDE V 0126-95 (in Kraft seit 1. Dezember 2025) neben dem Wieland-Stecker zugelassen, begrenzt auf 960 Wp Modulleistung. Ein rückwärtslaufender Altzähler gilt nach § 10a EEG 2023 bis zum Austausch übergangsweise als korrekte Abrechnungsgrundlage; das Gesetz nennt für den Zählertausch keine feste Frist, nur die Pflicht zum unverzüglichen Einbau durch den Messstellenbetreiber.
Rund um Balkonkraftwerke kursieren mehrere Regeländerungen der letzten Jahre — nicht alle stammen aus derselben Rechtsgrundlage. Ein Überblick, was tatsächlich wann in Kraft trat.
Die 800-Watt-Grenze: Solarpaket I, seit Mai 2024
Mit dem „Solarpaket I" (Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften), dessen EEG-Änderungen am 16. Mai 2024 in Kraft traten, wurde die zulässige Wechselrichter-Ausgangsleistung für Steckersolargeräte von zuvor 600 auf 800 Voltampere angehoben (§ 8 Abs. 5a EEG 2023). Bei einer Modulleistung von bis zu 2.000 Watt-Peak dürfen Balkonkraftwerke seither ohne gesonderte Netzanschluss-Prüfung durch den Netzbetreiber angeschlossen werden.
Schuko-Stecker: keine Solarpaket-I-Regelung, sondern eine spätere VDE-Norm
Ein verbreitetes Missverständnis: Der Schuko-Stecker wurde nicht durch das Solarpaket I legalisiert. Bis November 2025 galt er laut einem Leitfaden der Deutschen Kommission Elektrotechnik (DKE) als „geduldet, aber nicht sicher oder normativ festgehalten" — die Produktnorm sah bis dahin ausschließlich den Wieland-Stecker vor. Erst mit der neuen Produktnorm DIN VDE V 0126-95, veröffentlicht am 14. November 2025 und in Kraft seit 1. Dezember 2025, sind modifizierte Haushaltsstecker (Schuko-Ausführung mit Schutzumhüllung und internem Trennschalter) normativ neben dem Wieland-Stecker zugelassen — allerdings mit einer eigenen Einschränkung: Bei Nutzung eines Haushaltssteckers ist die zulässige Modulleistung zusätzlich auf 960 Watt-Peak begrenzt.
Vereinfachte Anmeldung: nur noch das Marktstammdatenregister
Seit dem 16. Mai 2024 entfällt die früher zusätzlich nötige separate Meldung beim Netzbetreiber. Es genügt die Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur mit wenigen Pflichtfeldern (Modulleistung, Wechselrichterleistung, Standort, Inbetriebnahmedatum, Zählernummer) — der zuständige Netzbetreiber wird darüber automatisiert informiert.
Rückwärtslaufender Zähler: geduldet bis zum Austausch
Nach § 10a EEG 2023 gilt ein alter, auch rückwärtslaufender Zähler übergangsweise als korrekte Abrechnungsgrundlage, solange noch kein modernes Messsystem verbaut ist. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, ein solches Messsystem „unverzüglich" und „ohne dass es einer gesonderten Beauftragung bedarf" einzubauen. Eine feste gesetzliche Frist in Wochen oder Monaten nennt das Gesetz dafür nicht — Betreiber:innen eines Balkonkraftwerks müssen den Zählertausch also weder selbst beantragen noch befürchten, bis dahin belangt zu werden.
Was sich nicht geändert hat
Die für 2026/2027 laufende EEG-Novelle betrifft laut Fachmedien-Berichterstattung Steckersolargeräte explizit nicht — im bisherigen Konsultationsentwurf taucht der Begriff „Balkonkraftwerk" nicht auf. Für bestehende und neue Anlagen gelten die hier beschriebenen Regeln vorerst unverändert weiter.