Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: Muss der Vermieter zustimmen?
Seit Oktober 2024 haben Mieter Anspruch auf die Genehmigung eines Balkonkraftwerks (§ 554 BGB) — der Vermieter darf nur selten ablehnen.
Seit der Reform von § 554 BGB zum 17. Oktober 2024 gehören Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) zu den privilegierten baulichen Veränderungen im Mietrecht — Mieter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung, den der Vermieter nur bei echter Unzumutbarkeit unter Interessenabwägung ablehnen darf. Ein pauschales Verbot im Mietvertrag ist nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam. Der Vermieter darf aber angemessene Auflagen zur Montageart stellen. Unabhängig davon bleiben die Anmeldung im Marktstammdatenregister und die allgemeinen Förderbedingungen für Mieter wie Eigentümer gleichermaßen Pflicht.
Bis 2024 war unklar und von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, ob Mieter ein Balkonkraftwerk ohne Weiteres anbringen dürfen. Mit einer Gesetzesreform hat sich das grundlegend geändert.
Die Rechtslage seit Oktober 2024
Zum 17. Oktober 2024 wurde § 554 BGB geändert: Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) gehören seitdem zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen — in derselben Kategorie wie zum Beispiel Lademöglichkeiten für E-Autos oder Maßnahmen zur Barrierefreiheit. § 554 Abs. 1 BGB lautet im Wortlaut: "Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache gestattet, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie durch steckerfertige Solar-Geräte dienen." Für privilegierte Maßnahmen haben Mieter damit einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind — der Vermieter kann die Installation nicht mehr grundlos ablehnen.
Dieselbe Privilegierung gilt seit derselben Reform auch für Eigentümergemeinschaften: Wer eine Eigentumswohnung besitzt statt zur Miete wohnt, hat einen inhaltlich gleichwertigen Anspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG (Wohnungseigentumsgesetz).
Wann darf der Vermieter trotzdem ablehnen?
Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Abwägung der Interessen des Mieters unzumutbar ist. Das ist eine bewusst enge Ausnahme — ein pauschales "gefällt mir nicht" reicht nicht aus. In der Praxis kann der Vermieter aber angemessene Auflagen zur Art der Befestigung stellen, etwa eine fachgerechte Montage ohne Substanzeingriff in die Bausubstanz oder eine bestimmte Halterung statt Bohrungen in die Fassade.
Kein Ausschluss über den Mietvertrag möglich
Eine Klausel im Mietvertrag, die Balkonkraftwerke pauschal verbietet, ist nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam — Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig. Ein bestehendes Vertragsverbot aus der Zeit vor Oktober 2024 schützt den Vermieter also nicht mehr automatisch vor dem neuen gesetzlichen Anspruch.
Was Mieter trotzdem beachten sollten
Der gesetzliche Anspruch ersetzt nicht die formale Ankündigung: Wer ein Balkonkraftwerk installieren möchte, sollte den Vermieter vorab informieren und um Zustimmung bitten, statt einfach zu montieren — das vermeidet Streit über die konkrete Ausführung. Unabhängig vom Mietrecht bleibt außerdem die Anmeldung im Marktstammdatenregister Pflicht, und die allgemeinen Förderbedingungen (0 % Mehrwertsteuer, Leistungsgrenzen) gelten für Mieter genauso wie für Eigentümer.