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Recht & Technik

Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: Muss der Vermieter zustimmen?

Seit Oktober 2024 haben Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung eines Balkonkraftwerks (§ 554 BGB) — der Vermieter darf nur in engen Ausnahmefällen ablehnen. Was das für Mietverträge und die Praxis bedeutet.

Von Daniel Benz2 Min. Lesezeit

Seit der Reform von § 554 BGB zum 17. Oktober 2024 gehören Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) zu den privilegierten baulichen Veränderungen im Mietrecht — Mieter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung, den der Vermieter nur bei echter Unzumutbarkeit unter Interessenabwägung ablehnen darf. Ein pauschales Verbot im Mietvertrag ist nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam. Der Vermieter darf aber angemessene Auflagen zur Montageart stellen. Unabhängig davon bleiben die Anmeldung im Marktstammdatenregister und die allgemeinen Förderbedingungen für Mieter wie Eigentümer gleichermaßen Pflicht.

Bis 2024 war unklar und von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, ob Mieter ein Balkonkraftwerk ohne Weiteres anbringen dürfen. Mit einer Gesetzesreform hat sich das grundlegend geändert.

Die Rechtslage seit Oktober 2024

Mit dem "Gesetz zur Förderung der Energiewende im Gebäudebereich" wurde § 554 BGB zum 17. Oktober 2024 geändert: Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) gehören seitdem zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen — in derselben Kategorie wie zum Beispiel Lademöglichkeiten für E-Autos oder Maßnahmen zur Barrierefreiheit. Für privilegierte Maßnahmen haben Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind — der Vermieter kann die Installation nicht mehr grundlos ablehnen.

Wann darf der Vermieter trotzdem ablehnen?

Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Abwägung der Interessen des Mieters unzumutbar ist. Das ist eine bewusst enge Ausnahme — ein pauschales "gefällt mir nicht" reicht nicht aus. In der Praxis kann der Vermieter aber angemessene Auflagen zur Art der Befestigung stellen, etwa eine fachgerechte Montage ohne Substanzeingriff in die Bausubstanz oder eine bestimmte Halterung statt Bohrungen in die Fassade.

Kein Ausschluss über den Mietvertrag möglich

Eine Klausel im Mietvertrag, die Balkonkraftwerke pauschal verbietet, ist nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam — Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig. Ein bestehendes Vertragsverbot aus der Zeit vor Oktober 2024 schützt den Vermieter also nicht mehr automatisch vor dem neuen gesetzlichen Anspruch.

Was Mieter trotzdem beachten sollten

Der gesetzliche Anspruch ersetzt nicht die formale Ankündigung: Wer ein Balkonkraftwerk installieren möchte, sollte den Vermieter vorab informieren und um Zustimmung bitten, statt einfach zu montieren — das vermeidet Streit über die konkrete Ausführung. Unabhängig vom Mietrecht bleibt außerdem die Anmeldung im Marktstammdatenregister Pflicht, und die allgemeinen Förderbedingungen (0 % Mehrwertsteuer, Leistungsgrenzen) gelten für Mieter genauso wie für Eigentümer.

Wer sich für ein konkretes Set entscheidet, findet im Vergleich der Balkonkraftwerk-Sets Leistung, Speicheroption und Preis gegenübergestellt.

Häufige Fragen

Muss mein Vermieter einem Balkonkraftwerk zustimmen?

Seit Oktober 2024 haben Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung (§ 554 BGB), da Balkonkraftwerke als privilegierte bauliche Veränderung gelten. Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm die Maßnahme auch unter Abwägung der Mieterinteressen unzumutbar ist.

Darf der Vermieter Vorgaben zur Montage machen?

Ja, angemessene Auflagen zur Art der Befestigung sind zulässig, etwa eine Halterung ohne Bohrungen in die Fassade. Ein pauschales Verbot ist dagegen unwirksam.

Gilt ein Balkonkraftwerk-Verbot im alten Mietvertrag noch?

Nein. Vereinbarungen, die den gesetzlichen Anspruch aus § 554 BGB zum Nachteil des Mieters einschränken, sind nach Absatz 2 der Vorschrift nichtig — unabhängig davon, wann der Mietvertrag geschlossen wurde.

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